Dunkelgrüne Yogamatte neben Formularen und einem goldenen Stift, im Hintergrund ein heller Yogaraum.

Ich wollte Yoga unterrichten. Dann war mein Auftrag weg.

Was ein Statusfeststellungsverfahren mit meiner Selbstständigkeit gemacht hat – und warum ich heute auch auf Affiliate-Marketing setze.

120 Euro netto pro Stunde. Regelmäßig am Wochenende. Yogastunden in einem Hotel, für mich war das ein richtig guter Auftrag. Er brachte Einkommen, machte mich bei neuen Menschen bekannt und passte in eine Lücke meines eigenen Studios: Sonntags kam ich dort aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht in die Räume.

Das Hotel wollte auf Nummer sicher gehen und verlangte von mir einen Nachweis, dass ich selbstständig tätig bin. Mit dieser Aufforderung trat ein Tumult los, der bei mir nicht nur für Unverständnis sorgte, sondern auch meinen Unmut schürte, mein Unverständnis auf den Plan rief und mein bisheriges Verständnis vollkommen auf den Kopf stellte. Monate später kam der Bescheid der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung. Die Zusammenarbeit wurde als abhängige Beschäftigung eingestuft. Der Auftrag war pfutsch.

Wenn du selbstständig arbeitest, kannst du dir vorstellen, was das bedeutet. Da fällt eine Einnahme weg, mit der du rechnen konntest. Eine Möglichkeit, die zu deinem Alltag passte. Und plötzlich stehst du vor einer Frage, die du für dich längst beantwortet hattest: Bin ich bei dieser Arbeit selbstständig?

Ich hatte mich bewusst dafür entschieden. Eine Anstellung war für mich bei diesem Auftrag keine passende Alternative. Für das Hotel ebensfalls nicht. Unser beider Anliegen war es auf selbstständiger Basis unkompliziert einen Mehrwert für die Hotelgäste zu liefern.

Gegen den Bescheid habe ich mit anwaltlicher Unterstützung Widerspruch eingelegt.

Für mich war die Sache klar

Wir vereinbarten eine Uhrzeit. Was ich in der Yogastunde anbot, entschied ich selbst. Ich brachte meine Erfahrung ein, gestaltete den Unterricht und stellte mein Honorar in Rechnung. Mein Satz für Unternehmen liegt bei 120 Euro netto pro Stunde.

So sah für mich eine freie Zusammenarbeit aus. Natürlich braucht eine Yogastunde einen Termin. Die Gäste können schlecht irgendwann zwischen Frühstück und Abendessen auf der Matte erscheinen. Eine vereinbarte Uhrzeit empfand ich deshalb als normale Absprache zwischen zwei Geschäftspartnern.

Für die rechtliche Einordnung reicht dieser Blick auf die Zusammenarbeit allerdings nicht aus. Genau da begann für mich die Reibung: Was ich als selbstständiges Arbeiten erlebte, wurde anders bewertet.

Welche Gründe in meinem Bescheid ausschlaggebend waren, gehört zur Auseinandersetzung mit meinem konkreten Fall. Hier geht es um die Erfahrung dahinter und um die Fragen, die sich daraus für andere Selbstständige ergeben.

„Dann hattest du wohl zu wenige Auftraggeber?“

Bei Scheinselbstständigkeit denken viele sofort an jemanden, der nur für ein einziges Unternehmen arbeitet. Diese Vorstellung erklärt die Sache nur unzureichend.

Die Rentenversicherung schaut sich an, wie du in einem bestimmten Auftrag arbeitest. Du kannst ein eigenes Studio betreiben, eigene Angebote haben und für mehrere Unternehmen tätig sein. Trotzdem kann eine einzelne Zusammenarbeit als Beschäftigung eingeordnet werden. Die Statusfeststellung nach § 7a SGB IV bezieht sich auf dieses konkrete Auftragsverhältnis.

Die Deutsche Rentenversicherung erklärt Scheinselbstständigkeit so: Jemand tritt formal selbstständig auf, ist in der betreffenden Tätigkeit tatsächlich abhängig beschäftigt. Das Wort sagt zunächst etwas über die Einordnung der Arbeit aus. Es beantwortet nicht, ob jemand bewusst täuschen wollte.

Und die Sache mit dem einzigen Auftraggeber? Die kann eine eigene Rentenversicherungspflicht für tatsächlich Selbstständige auslösen. Dafür gelten weitere Voraussetzungen, etwa dass regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird. Die DRV behandelt Selbstständige mit nur einem Auftraggeber deshalb als eigenes Thema.

Wer diese beiden Fragen vermischt, redet schnell an dem Problem vorbei.

Freelancer klingt frei. Das Wort allein hilft dir wenig.

Freelancer, freie Mitarbeiterin, Honorarkraft: Diese Begriffe klingen nach einer Zusammenarbeit, in der du selbst entscheidest. Sie sind zunächst Bezeichnungen. Entscheidend bleibt, was vereinbart ist und wie die Arbeit tatsächlich läuft.

Freelancer oder freie Mitarbeiterin nennt man üblicherweise jemanden, der selbstständig Aufträge übernimmt. Honorarkraft oder Honorarstellerin beschreibt, dass für eine Leistung ein Honorar vereinbart oder eine Rechnung gestellt wird. Weder die Vertragsüberschrift noch die Rechnung geben dir automatisch Sicherheit über deinen Status.

Freiberuflerin ist nochmals etwas anderes. Das ist eine steuerliche Einordnung. Zu den in § 18 Einkommensteuergesetz genannten Tätigkeiten gehört beispielsweise selbstständiger Unterricht. Die steuerliche Einordnung nimmt die sozialrechtliche Prüfung eines Hotelauftrags nicht vorweg.

Bleibt die abhängige Beschäftigung. Gemeint ist vereinfacht eine Arbeit, bei der du in die Organisation eines anderen eingebunden bist und dessen Weisungen unterliegst. Genau diese beiden Anhaltspunkte nennt § 7 SGB IV. Es geht also auch darum, wer den Rahmen deiner Arbeit bestimmt.

Im Alltag sagen wir dazu schnell „Anstellung“ oder „Arbeitsverhältnis“. Juristisch gibt es eine Unterscheidung: Die Clearingstelle klärt den sozialrechtlichen Status. Ob arbeitsrechtlich ein Arbeitsverhältnis besteht, richtet sich nach § 611a BGB. Mit einem Statusbescheid sind deshalb nicht automatisch sämtliche Fragen zu Arbeitsvertrag und Arbeitnehmerrechten geklärt.

Und dann kommen zwölf Seiten Fragen

Die Anlage C0031, die mir vorliegt, umfasst zwölf Seiten. Dazu kommen der Antrag V0027 und die Erläuterungen V0028. Wer wissen möchte, warum dieses Thema so viel Unruhe auslöst, bekommt beim Blick in die Fragen einen Eindruck davon, wie gründlich eine Zusammenarbeit auseinandergenommen wird.

Es geht um erheblich mehr als Rechnungen und Kundenzahlen. Hier sind die Themen aus meinem Fragebogen in verständlichen Worten zusammengefasst. Die Originalunterlagen findest du im Formularpaket zur Statusfeststellung der Rentenversicherung.

Wer bestimmt deinen Kalender? Gibt es einen Stundenplan, einen Einsatzplan oder feste Zeitfenster? Welche Besprechungen finden statt? Wann bist du erreichbar? Kann der Auftraggeber Zeiten einseitig verändern? Dabei zählt der Unterschied zwischen gemeinsam vereinbarten Terminen und einseitigen Vorgaben im Zusammenhang mit der gesamten Zusammenarbeit.

Wie viel entscheidest du über deine Arbeit? Gibt es genaue Anweisungen oder nur allgemeine Absprachen? Kann der Auftraggeber deine Aufgaben verändern? Werden Ergebnisse kontrolliert? Bei mir lag die Gestaltung der Yogastunde in meiner Hand. Für mich war das ein starkes Zeichen meiner Selbstständigkeit. In der Prüfung ist es ein Teil eines größeren Bildes.

Kommst du als externe Fachkraft – oder arbeitest du im Betrieb mit? Gibt es Angestellte mit ähnlichen Aufgaben? Bereiten Beschäftigte etwas für dich vor? Arbeitest du mit einem Team zusammen? Besuchst du Dienstbesprechungen oder Schulungen? Trittst du nach außen wie eine Mitarbeiterin des Unternehmens auf, etwa durch Kleidung oder dessen Logo? Hier wird untersucht, wie eng du organisatorisch eingebunden bist.

Wessen Räume und Arbeitsmittel nutzt du? Der Fragebogen fragt nach Arbeitsplätzen, Geräten, Software und anderen Hilfsmitteln. Beim Yoga können das ein Raum und Yogamatten sein. Solche Fragen lassen mich aufhorchen: Für eine Yogastunde brauche ich nun einmal Platz. Welche Bedeutung die Nutzung im Einzelfall hat, ergibt sich aus den übrigen Umständen.

Könnte jemand anderes für dich einspringen? Es wird gefragt, ob du deine Leistung persönlich erbringst und dazu vertraglich verpflichtet bist oder ob du Dritte einsetzen kannst – und ob das tatsächlich geschieht. Verständlich formuliert: Kauft der Auftraggeber eine Leistung, die du eigenständig organisierst, oder ist deine persönliche Mitarbeit fest eingeplant?

Wem gehören die Kundenbeziehungen? Wer schließt die Verträge mit den Gästen oder Kunden? Wer organisiert Termine und verwaltet Daten? Wer rechnet ab? Auch solche Abläufe fließen in den Blick auf die Zusammenarbeit ein.

Was trägst du selbst? Gefragt wird nach eigenem Kapital, eigenen Beschäftigten, Betriebsmitteln, Haftung und möglichen Mietzahlungen. Außerdem: Wie wirst du bezahlt? Wer hat das Honorar festgelegt? Gibt es ein Ausfallhonorar oder Zahlungen bei Krankheit und Urlaub?

Das ist die Stelle, an der ich mir wünsche, dass mehr Menschen genauer hinschauen. Die Frage lautet eben nicht nur: „Hast du ein Gewerbe oder eine Steuernummer?“ Es geht bis in die alltägliche Organisation eines Auftrags hinein.

Keine dieser Fragen entscheidet für sich allein alles. Das Gesetz verlangt, die Umstände zusammen zu betrachten. Ein fester Termin ist deshalb ebenso wenig eine automatische Absage an Selbstständigkeit wie ein selbst festgelegtes Honorar deren Garantie.

Ich möchte selbst entscheiden dürfen

Ich weiß, warum ich selbstständig arbeite. Ich möchte mein Honorar festlegen, Aufträge auswählen und meine Zeit gestalten. Ich möchte auch sagen können: Dieser Auftrag passt für mich nicht.

Beim Hotel passte vieles. Regelmäßiger Verdienst, neue Kontakte und eine sinnvolle Nutzung meines Sonntags. Genau deshalb hat der Verlust dieses Auftrags Gewicht. Er betraf eine Möglichkeit, die ich gern genutzt hatte.

Der Wunsch nach Selbstständigkeit entscheidet rechtlich nicht allein über den Status. Das ist mir bewusst. Für mich bleibt dennoch eine berechtigte Frage: Wie viel Raum bleibt für Menschen, die diese Arbeitsform aus freien Stücken wählen und ihre Leistung eigenverantwortlich anbieten wollen?

Ich wünsche mir Bedingungen, unter denen solche Zusammenarbeit verlässlich planbar ist. Denn auch Selbstständige brauchen eine Grundlage, auf der sie ihre Entscheidungen treffen können.

120 Euro Honorar sind keine 120 Euro zur freien Verfügung

Zu dieser Freiheit gehört die finanzielle Verantwortung. Ein Stundenhonorar bezahlt mehr als die Stunde vor der Gruppe. Davon leben auch Vorbereitung, Organisation, laufende Kosten, Ausfälle und die eigene Absicherung.

In einer versicherungspflichtigen Beschäftigung führt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge ab. Arbeitgeber und Beschäftigte tragen grundsätzlich jeweils Anteile; die Einzelheiten unterscheiden sich nach Versicherungszweig. § 28e SGB IV regelt die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.

Wer selbstständig arbeitet, kalkuliert die eigene Absicherung ins Honorar ein. Dazu gehören Kranken- und Pflegeversicherung. Auch Rentenbeiträge können verpflichtend sein. Gerade für selbstständige Lehrkräfte gibt es eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen – unabhängig davon, wie viele Auftraggeber sie haben. Die DRV erläutert die Regeln für Selbstständige in Bildung und Pflege. Zur Kranken- und Pflegeversicherung erklärt die AOK die Beitragsberechnung für Selbstständige.

Selbstständig zu sein bedeutet also keineswegs automatisch, keine Sozialabgaben zu zahlen. Wer über das Thema spricht, braucht diesen Unterschied.

Mit meiner Erfahrung stehe ich nicht allein

Das Thema beschäftigt auch andere Lehrende. Das Herrenberg-Urteil aus dem Jahr 2022 hat die Abgrenzung zwischen selbstständigem Unterricht und Beschäftigung geschärft. Der BDYoga vertritt nach eigener Darstellung die Interessen der Yogalehrenden in Gesprächen mit dem Bundesarbeitsministerium. Auf seiner Website beschreibt er die Diskussion um Selbstständigkeit und die Übergangsregelung.

Stand Oktober 2026 gibt es für bestimmte Lehrtätigkeiten eine Übergangslösung bis Ende 2027. Wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind, beginnt die Versicherungspflicht aus einer festgestellten Beschäftigung erst am 1. Januar 2028. Dazu gehört, dass beide Seiten beim Vertragsschluss von Selbstständigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft zustimmt. Eine eigene Rentenversicherungspflicht als selbstständige Lehrkraft kann weiterhin bestehen. Die Rentenversicherung erklärt die Voraussetzungen; rechtliche Grundlage ist § 127 SGB IV.

Das schafft unter bestimmten Bedingungen Zeit. Dauerhafte Klarheit für alle Honoraraufträge entsteht dadurch noch nicht. Was die Regelung für meinen damaligen Auftrag bedeutet, ist eine Frage für die Prüfung meines Falls.

Warum ich heute auch Empfehlungen statt Yogastunden anbiete

Diese Erfahrung war einer der Gründe, warum ich mit Affiliate-Marketing gestartet bin. Der Gedanke dahinter: Ich möchte meine Einnahmen breiter aufstellen und mir mehr Möglichkeiten schaffen, meine Arbeit selbst zu gestalten.

Beim Affiliate-Marketing bin ich Tippgeberin und Empfehlerin. Ich schreibe über Angebote, die ich vorstellen möchte, und kann eine Provision erhalten, wenn über meine Empfehlung ein vergüteter Abschluss entsteht. Den Kaufvertrag schließen die Menschen mit dem jeweiligen Anbieter. Ich übernehme in diesem Modell weder dessen Verkauf noch die Durchführung seines Angebots.

Für meine Arbeit bedeutet das: Ich entscheide, wann ich einen Artikel schreibe und wie ich meinen Tag einteile. Ich wähle meine Themen und Empfehlungen. Für diesen Arbeitsrhythmus brauche ich keinen mit einem Hotel abgestimmten Termin.

Natürlich gibt es auch hier Vereinbarungen mit Partnerprogrammen, Werbekennzeichnung und weitere Regeln. Die Bezeichnung Affiliate-Marketing allein entscheidet über keinen Erwerbsstatus. Der Gestaltungsspielraum, den ich in meinem eigenen Modell habe, ist für mich trotzdem ein wesentlicher Gewinn.

Der Hotelauftrag war lukrativ. Ich hätte ihn gern behalten. Sein Ende hat mir umso deutlicher gezeigt, wie wichtig mir mehrere berufliche Möglichkeiten sind.

Meine Selbstständigkeit ist eine bewusste Entscheidung

Ich habe gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt, weil ich die Einordnung meiner Zusammenarbeit überprüfen lassen möchte. Den Ausgang nehme ich hier nicht vorweg. Was ich schon heute sagen kann: Diese Erfahrung hat etwas in Bewegung gebracht.

Ich möchte arbeiten, gestalten, empfehlen und unterrichten. Ich möchte Verantwortung für meine Entscheidungen tragen und meinen beruflichen Weg selbst mitbestimmen. Dazu gehört für mich auch, mir neue Einnahmequellen zu erschließen, wenn eine andere wegbricht.

Mein persönliches Fazit: Wie frei bin ich als Selbstständige noch?

Beim Beantworten dieser Fragen entstand bei mir zunehmend das Gefühl: Egal, was ich eintrage – am Ende läuft es auf eine abhängige Beschäftigung hinaus. Das ist mein persönliches Empfinden. Ich gestalte meinen Unterricht selbst, lege mein Honorar fest und entscheide bewusst, welche Aufträge ich annehme. Trotzdem scheint dieser Spielraum für die Anerkennung meiner Selbstständigkeit kaum auszureichen.

Auch im Austausch mit dem BDYoga wurde mir deutlich, wie unterschiedlich sich vermeintlich selbstverständliche Vereinbarungen betrachten lassen. Dass ich für meine Leistung immer das gleiche Honorar verlange, kann offenbar als Hinweis auf eine lohnähnliche Vergütung diskutiert werden. Für mich ist es zunächst mein Preis für meine Arbeit. Ob etwa nach Teilnehmerzahl gestaffelte Preise anders ins Gewicht fallen könnten, ist eine der Fragen, die mich seitdem beschäftigen. Eine allgemein gültige Lösung sehe ich darin bislang nicht.

Besonders schwer fällt mir, dass ich meine Arbeit allein ausüben möchte und auch dieser Umstand bei Fragen zur Selbstständigkeit und Absicherung Bedeutung bekommt. Ich habe keinen Angestellten, weil mein berufliches Modell auf meiner eigenen Arbeit beruht. Genau so möchte ich meinen Lebensunterhalt gestalten: eigenverantwortlich, auf freiberuflicher Basis und mit der Freiheit, Entscheidungen selbst zu treffen.

Die Übergangsregelung bis Ende 2027 gibt unter bestimmten Voraussetzungen Zeit. Sie bedeutet weder, dass sämtliche Statusfeststellungsverfahren stillstehen, noch garantiert sie abschließend geklärte Regeln ab 2028. Für mich bleibt damit vor allem Unsicherheit.

Was mich daran so bewegt: Ich habe mich bewusst für diese Arbeitsform entschieden. Ich möchte Verantwortung übernehmen und verlässlich arbeiten können. Stattdessen empfinde ich es als ausgesprochen schwierig, mein Leben auf dieser Grundlage zu gestalten. Der verlorene Hotelauftrag hat mir gezeigt, wie schnell eine passende Einnahmequelle wegbrechen kann. Auch deshalb suche ich nach weiteren Wegen, meine Selbstständigkeit zu leben – und mir die Freiheit zu erhalten, die mich ursprünglich zu ihr geführt hat.

Hast du schon einmal einen Auftrag verloren, weil die Zusammenarbeit auf Honorarbasis infrage gestellt wurde? Erzähl mir in den Kommentaren davon. Mich interessiert, was solche Entscheidungen im beruflichen Alltag auslösen.

Stand: 24. Oktober 2026. Das Hotel bleibt anonym. Die persönliche Geschichte beruht auf meinen Erfahrungen; die rechtlichen Erläuterungen auf den verlinkten Quellen. Der Artikel ersetzt keine Beratung zum Einzelfall.

 

Quellenverzeichnis

  1. § 7a SGB IV – Feststellung des Erwerbsstatus und DRV: Vertiefende Informationen zum Statusfeststellungsverfahren.

  2. § 7 SGB IV – Beschäftigung.

  3. DRV: Selbstständig oder abhängig beschäftigt – Scheinselbstständigkeit erkennen.

  4. DRV: Selbständige mit nur einem Auftraggeber.

  5. § 611a BGB – Arbeitsvertrag.

  6. § 18 EStG – Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

  7. Ausgewertete Unterlagen: V0027, Version 28024; C0031, Version 04007; V0028, Version 23019. Die Fragen im Text sind sinngemäß zusammengefasst. Die beigefügten älteren Formulare sind keine Quelle für aktuelle Beitragsgrenzen. DRV: Formularpaket Statusfeststellung.

  8. § 28e SGB IV – Zahlungspflicht.

  9. BMG: Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung und AOK: Kranken- und Pflegeversicherung für Selbstständige.

  10. DRV: Selbstständige – Bildung und Pflege.

  11. DRV: Wissenswertes zum Herrenberg-Urteil.

  12. BDYoga: Eine neue Form der Selbständigkeit, 2. April 2026.

  13. § 127 SGB IV – Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten und DRV: Übergangsregelung für Lehrkräfte und ihre Auftraggeber.

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